| 1.1. | Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen von Blumen Bauchinger sowohl (a) mit Unternehmern („Unternehmer“) als auch (b) mit Verbrauchern/Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) („Verbraucher“; Unternehmer und Verbraucher jeweils „Auftraggeber“; Blumen Bauchinger und der Auftraggeber gemeinsam die „Vertragsparteien“), soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden. Vertragsverhältnisse von Blumen Bauchinger mit Unternehmern werden in diesen AGB als „Unternehmergeschäfte“ bezeichnet, Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern als „Verbrauchergeschäfte“. Insbesondere die kursiv gedruckten Passagen gelten nur für Unternehmergeschäfte, nicht für Verbrauchergeschäfte. Zu den Sonderregelungen für Verbrauchergeschäfte wird auch auf Punkt 16 verwiesen. |
| 1.2. | Die Ausführungen aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 und der ÖNORM 2241 geregelten Standards, sofern diese AGB nicht im Einzelfall abweichende Regelungen treffen und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 oder der ÖNORM 2241 diesen AGB nicht widersprechen. |
| 1.3. | Diesen AGB entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, sonstige Bedingungen oder Formblätter des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch Blumen Bauchinger nur dann, wenn sie von Blumen Bauchinger ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. |
| 1.4. | Von diesen AGB abweichende oder diese AGB ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. |
| 1.5. | Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. |
| 2.1. | Die Angebote von Blumen Bauchinger samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit Blumen Bauchinger dies nicht ausdrücklich schriftlich anders erklärt, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. |
| 2.2. | Die Annahme eines von Blumen Bauchinger erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich, sofern Blumen Bauchinger der Annahme von Teilen der angebotenen Leistungen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. |
| 2.3. | Angebote von Blumen Bauchinger stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Lieferanten von Blumen Bauchinger, im Falle eines Streckengeschäftes unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten des Produzenten bzw Lieferanten. |
| 3.1. | Verträge auf der Grundlage von Aufträgen und Bestellungen des Auftraggebers, die insofern als Angebote an Blumen Bauchinger zu qualifizieren sind, kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch Blumen Bauchinger zustande. |
| 3.2. | Der Auftraggeber ist – sofern er dies in seinem Angebot im Sinne des Punktes 3.1 nicht ausdrücklich abweichend erklärt – zwei Wochen ab dessen Zugang bei Blumen Bauchinger gebunden. |
| 3.3. | Die Weitergabe des Auftrages, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt Blumen Bauchinger vorbehalten. |
| 3.4. | Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Blumen Bauchinger. Mitarbeiter und sonstige von Blumen Bauchinger im Rahmen der Anbahnung oder Abwicklung eines Vertrages herangezogene Personen sind nicht zur Entgegennahme oder Abgabe von Erklärungen im Zusammenhang mit Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern Blumen Bauchinger dem Auftraggeber nicht ausdrücklich Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen, mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer nicht befugten Person übertragen werden, sind vom Auftraggeber für den Fall ihrer Ausführung durch Blumen Bauchinger – unbeschadet des vorstehenden Satzes – zu den vereinbarten Bedingungen zu vergüten. |
| 3.5. | Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne grobes Verschulden von Blumen Bauchinger erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber ohne unnötigen Aufschub zu melden. Sofern es sich dabei um Arbeiten handelt, die eine Überschreitung des vereinbarten Entgelts um mehr als 15% bewirken, hat der Auftraggeber binnen 14 Tagen ab Zugang der Meldung durch Blumen Bauchinger die Durchführung der zusätzlichen Arbeiten zu genehmigen, vom Vertrag zurückzutreten oder dennoch die ursprünglich vereinbarte Ausführung zu verlangen. Gibt der Auftraggeber binnen 14 Tagen keine Erklärung ab, ist Blumen Bauchinger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Genehmigung durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, die zusätzlich erbrachten Leistungen zu den vertraglich vereinbarten oder – wenn dazu keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden – zu marktüblichen Konditionen zu bezahlen. Im Falle eines Rücktritts durch den Auftraggeber oder Blumen Bauchinger sind alle bisher geleisteten Arbeiten vom Auftraggeber zu bezahlen. Bei einer Überschreitung des vereinbarten Entgelts von weniger als 15% ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. |
| 3.6. | Der Verbraucher wird auf die in Punkt 3.5 vorgesehene Frist und ihre Bedeutung bei Beginn des Fristlaufes besonders hingewiesen. |
| 4.1. | Zur Ausführung der vereinbarten Lieferungen / Leistungen ist Blumen Bauchinger erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. |
| 4.2. | Blumen Bauchinger ist berechtigt Teillieferungen bzw. teilweise Leistungserbringungen vorzunehmen und ist diesbezüglich – soweit nichts anderes vereinbar wurde – in der zeitlichen Einteilung frei. |
| 4.3. | Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte, sofern nichts anders ausdrücklich vereinbart wurde; für den Auftraggeber zumutbare Terminverschiebungen sind nicht als Verzug zu qualifizieren. |
| 4.4. | Ausführungstermine verschieben bzw verlängern sich um alle Verzögerungen, die durch den Auftraggeber, Lieferanten, behördliche Verfügungen, höhere Gewalt und andere Umstände, insbesondere Witterungsverhältnisse, die durch Blumen Bauchinger nicht zu vertreten sind, verursacht werden um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Blumen Bauchinger unter Ausschluss von jedweden Ersatzansprüchen des Auftraggebers darüber hinaus, ganz oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz üblicher und zumutbarer Anstrengungen die Leistung nicht erbracht werden kann. Höherer Gewalt stehen alle von Blumen Bauchinger nicht zu vertretenden Umstände gleich, welche die Lieferungen / Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei Blumen Bauchinger oder einem ihrer Lieferanten eintreten. |
| 4.5. | Angemessene Lieferverzögerungen gleich aus welchem Grund berechtigen den Unternehmer nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Irrtumsanfechtungsansprüchen. |
| 4.6. | Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Blumen Bauchinger durch schlechte Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet ist, die Blumen Bauchinger zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten, stehen Blumen Bauchinger die Rechte aus § 1052 ABGB (Unsicherheitseinrede) zu, insbesondere ist Blumen Bauchinger berechtigt, die Lieferung / Leistung zurückzuhalten. Blumen Bauchinger ist auch berechtigt, die Lieferung / Leistung gegebenenfalls wieder abzuholen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Auftraggebers zu betreten, soweit dies rechtlich zulässig und faktisch möglich ist. Die Zurückhaltung bzw. Zurücknahme der Lieferung / Leistung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherstellung durch den Auftraggeber, kann Blumen Bauchinger vom Vertrag zurücktreten und ist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Blumen Bauchinger ist auch berechtigt, alle nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auch auf alle weiteren noch ausstehenden Lieferungen / Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. |
| 4.7. | Die Lieferungen / Leistungen durch Blumen Bauchinger erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, im Falle eines Streckengeschäftes unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten des Produzenten bzw Lieferanten, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch Blumen Bauchinger zu vertreten. Dies gilt nicht, sofern Blumen Bauchinger die notwendigen Maßnahmen verspätet setzt, wobei als Maßstab der übliche Geschäftsbetrieb heranzuziehen ist (z.B. Bestellung beim Großhändler). |
| 4.8. | Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, kostenlos beizustellen. |
| 5.1. | Blumen Bauchinger hat die Fertigstellung des Auftrages ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen. Als Anzeige der Fertigstellung gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber. |
| 5.2. | Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige verlangt. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung auf 14 Tage erfolgen. |
| 5.3. | Bei Verbrauchergeschäften erfolgt ein ausdrücklicher Hinweis auf den Fristbeginn im Sinne des Punktes 5.2. |
| 5.4. | Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind. |
| 5.5. | Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber Blumen Bauchinger unverzüglich schriftlich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen. |
| 5.6. | Pflanzen gelten am Tag ihrer Einpflanzung als durch den Unternehmer abgenommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Unternehmers, sofern die Einpflanzung wie vertraglich vereinbart erfolgt. Blumen Bauchinger wird – soweit möglich und notwendig – eine Fotodokumentation vornehmen. |
| 6.1. | Alle von Blumen Bauchinger genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro (€), gegenüber Unternehmern exklusive, gegenüber Verbrauchern inklusive Umsatzsteuer. |
| 6.2. | Alle von einem Verbraucher genannten oder mit diesem vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und sind jedenfalls 2 Monate gültig. |
| 6.3. | Gegenüber einem Unternehmer berechtigen Blumen Bauchinger allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., die Preise jederzeit entsprechend anzupassen. Dem Unternehmer steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu. |
| 6.4. | Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen, einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241, abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. |
| 6.5. | Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Leistungen, die nach Vertragsabschluss vereinbart wurden und Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den vertraglich vereinbarten oder – sofern dazu keine Vereinbarung getroffen wurde – branchenüblichen Verrechnungssätzen berechnet. |
| 6.6. | Vom Vertrag nicht umfasste Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur- und/oder Installationsarbeiten außerhalb der Gewährleistung oder der Haftung von Blumen Bauchinger werden gesondert verrechnet. |
| 7.1. | Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind binnen 8 Tagen ab Zugang beim Auftraggeber zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 14 Tagen ab Zugang beim Auftraggeber zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. |
| 7.2. | Blumen Bauchinger ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. |
| 7.3. | Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien erforderlich. Soweit im Fall der Vereinbarung eines Haftrücklasses dessen Höhe nicht vereinbart wurde, gelten 2 % der Nettoauftragssumme als vereinbart. Blumen Bauchinger ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine marktübliche Bankgarantie abzulösen. |
| 7.4. | Bei Verbrauchergeschäften ist Blumen Bauchinger bei Zahlungsverzug des Verbrauchers berechtigt, gesetzliche Zinsen zu berechnen; hierdurch werden andere oder darüber hinaus gehende gesetzliche Ansprüche nicht beeinträchtigt. |
| 7.5. | Bei Unternehmergeschäften ist Blumen Bauchinger bei Zahlungsverzug des Unternehmers berechtigt, unternehmerische Zinsen zu berechnen; hierdurch werden andere oder darüber hinaus gehende gesetzliche Ansprüche nicht beeinträchtigt. |
| 7.6. | Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Blumen Bauchinger von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen / Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern. Der Auftraggeber hat darüber hinaus die Blumen Bauchinger entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch Blumen Bauchinger selbst erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mit Zahlungsverzug treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. |
| 7.7. | Bei Verbrauchergeschäften hat der Verbraucher nur in folgenden Fällen das Recht, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben:
|
| 7.8. | Bei Unternehmergeschäften hat der Unternehmer nur das Recht, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, wenn seine Gegenforderungen gerichtlich festgestellt oder von Blumen Bauchinger anerkannt worden sind. Der Unternehmer ist überdies nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. |
| 8.1. | Blumen Bauchinger behält sich – soweit sachenrechtlich möglich – das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages samt Zinsen und Nebengebühren bzw. bis zur Erfüllung sämtlicher Blumen Bauchinger gegenüber dem Auftraggeber aus dem jeweiligen Auftrag zustehender Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Sachen bleiben jedenfalls im Eigentum von Blumen Bauchinger; sie dürfen vom Auftraggeber nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Blumen Bauchinger über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. |
| 8.2. | Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für Saldoforderungen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der Sache gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Auftraggebers, insbesondere auf Zahlung des Honorars, nicht auf. |
| 8.3. | Der Unternehmer ist zur Weitergabe seines im Rahmen des Eigentumsvorbehalts von Blumen Bauchinger hinsichtlich der Sache bestehenden Anwartschaftsrechts im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware, befugt. |
| 8.4. | Alle Forderungen aus dem Verkauf von Sachen, an denen Blumen Bauchinger Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe des Miteigentumsanteils von Blumen Bauchinger – zur Sicherung und Befriedigung an Blumen Bauchinger ab. Blumen Bauchinger nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Blumen Bauchinger unverzüglich Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an Blumen Bauchinger in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Blumen Bauchinger ist berechtigt, den Abnehmer des Auftraggebers von der Zession zu verständigen. |
| 8.5. | Der Auftraggeber übereignet bereits jetzt alle durch Barverkäufe von Sachen, an denen Blumen Bauchinger Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommenen Beträge bis zu Höhe der bei Blumen Bauchinger zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung / Leistung dieser Sache gegen ihn zustehenden Forderung an Blumen Bauchinger; Blumen Bauchinger weist den Auftraggeber bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für Blumen Bauchinger innezuhaben. |
| 8.6. | Bei einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des vorbehaltenen Eigentums von Blumen Bauchinger durch Dritte hat der Auftraggeber auf das Eigentum von Blumen Bauchinger hinzuweisen und Blumen Bauchinger hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen / durchzuführen. |
| 8.7. | Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Sachen von Blumen Bauchinger mit anderen Materialien erwirbt Blumen Bauchinger Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. |
| 8.8. | Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, kommt er mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung vor oder wurde ein Insolvenzantrag gestellt, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Blumen Bauchinger ist in diesem Fall berechtigt, sofort die Herausgabe der Sache unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. |
| 8.9. | Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Eigentumsvorbehalt umfassten Sachen während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. |
| 9.1. | Blumen Bauchinger leistet Gewähr, dass ihre Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt werden. |
| 9.2. | Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung von Blumen Bauchinger auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche in Zusammenhang mit den beigestellten Pflanzen und Materialien. |
| 9.3. | Mutterboden oder Humuslieferungen werden von Blumen Bauchinger nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. |
| 9.4. | Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht von Blumen Bauchinger ausgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung von Blumen Bauchinger, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt. |
| 9.5. | Wenn Blumen Bauchinger Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat sie Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn ihr die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist sie jedoch befreit, wenn die Schäden auf das ihrer Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren. |
| 9.6. | Blumen Bauchinger übernimmt bei Nachlieferungen / -leistungen keine Gewähr für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung / -leistung. |
| 9.7. | Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Auftraggeber strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. |
| 9.8. | Treten bei Verbrauchergeschäften Mängel auf, die Blumen Bauchinger zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
| 9.9. | Treten bei Unternehmergeschäften Mängel auf, die Blumen Bauchinger zu vertreten hat, so kann der Unternehmer ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet Blumen Bauchinger, auf welche Art sie den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Unternehmer nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird (Preisminderung). |
| 9.10. | Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbrauchergeschäften grundsätzlich 3 Jahre. Handelt es sich bei der Lieferung / Leistung um eine bewegliche Sache, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. |
| 9.11. | Bei Unternehmergeschäften beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. |
| 9.12. | Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Blumen Bauchinger der Auftraggeber selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der Lieferung / Leistung vornehmen. |
| 9.13. | Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen – ausgenommen reine Geldforderungen – durch den Auftraggeber ist unzulässig. |
| 9.14. | Für Unternehmergeschäfte wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge gemäß Punkt 11. |
| 9.15. | Bei Weiterverkauf der Lieferungen / Leistungen durch den Unternehmer entfallen gegenüber Blumen Bauchinger sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung. Das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen. |
| 10.1. | Blumen Bauchinger haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte, auch während der Ausführung der Arbeiten, entstehen. |
| 10.2. | Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet Blumen Bauchinger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Bestimmungen des Produkthaftgesetzes bleiben unberührt. |
| 10.3. | Bei Unternehmergeschäften ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Unternehmer zu beweisen. |
| 10.4. | Der Ersatz von Mangelfolgeschäden und (anderen) indirekten Schäden ist bei Unternehmergeschäften im rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. |
| 10.5. | Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen Blumen Bauchinger, wenn sie vom Unternehmer nicht binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Gewährleistungsansprüche. Sämtliche Ansprüche des Unternehmers gegen Blumen Bauchinger verfallen aber jedenfalls längstens nach Ablauf von 5 Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten. |
| 10.6. | Die Haftung von Blumen Bauchinger ist der Höhe nach mit der Haftpflichtversicherungssumme beschränkt. |
| 11.1. | Der Unternehmer hat die Lieferungen und Leistungen von Blumen Bauchinger nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. bei entsprechender Sorgfalt feststellbar sind, sind unverzüglich, längstens jedoch binnen 3 Tagen, nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. |
| 11.2. | Sollte der Unternehmer auf die Abnahmebesichtigung verzichten oder sollte die Abnahmebesichtigung aus nicht von Blumen Bauchinger zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der in Punkt 5.2 festgelegten Frist stattfinden, sind Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Zugang der Anzeige gemäß Punkt 5.1 schriftlich zu rügen. |
| 11.3. | Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens jedoch binnen 3 Tagen, nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich zu rügen. |
| 11.4. | Sind Mängel vom Unternehmer oder einer von ihm bestellten örtlichen Bauleitung oder sonstigen fachmännischen Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Anlieferung erkennbar, so sind diese unverzüglich, längstens jedoch binnen 3 Tagen, schriftlich zu rügen. |
| 11.5. | Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gelten die erbrachten Lieferungen / Leistungen als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. |
| 12.1. | Blumen Bauchinger verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers, die unter folgende Datenkategorien fallen:
|
| 12.2. | Blumen Bauchinger verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Korrespondenz, Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen, für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newslettern, sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber bestehende und vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) . |
| 12.3. | Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage der Vertragserfüllung (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO), zur Wahrung der berechtigten Interessen von Blumen Bauchinger (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) und zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art 6 Abs 1 lit c, Art 9 Abs 2 lit f DSGVO). |
| 12.4. | Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden zu den unter Punkt 12.2 angeführten Zwecken im Rahmen der unter Punkt 12.3 angeführten Rechtsgrundlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß an Gerichte, Behörden, Versicherungen, Banken, externe Experten (wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständige, Übersetzungsbüros, Rechtsanwälte), Vertrags-/Kooperationspartner, IT-Dienstleister und Lieferanten übermittelt. |
| 12.5. | Blumen Bauchinger erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers erforderlichenfalls aus folgenden öffentlich zugänglichen Quellen: Grundbuch, Firmenbuch, Ediktsdatei der Justiz, Zentrales Melderegister, Zentrales Personenstandsregister, Zentrales Vereinsregister, GISA (Gewerbe Informationssystem Austria), European Business Register, Register der wirtschaftlichen Eigentümer, KSV 1870. |
| 12.6. | Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden grundsätzlich bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung gespeichert. Darüber hinaus werden nur die unbedingt notwendigen Daten aufgrund der anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bzw Verjährungs- und Aufbewahrungspflichten (Unternehmensgesetzbuch, Bundesabgabenordnung etc) gespeichert. Soweit die Daten zur Abwehr etwaiger Schadenersatzansprüche erforderlich sind, werden diese gemäß § 1489 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) für eine Dauer von 30 Jahren, ab Abschluss der jeweiligen Geschäftsbeziehung, gespeichert. |
| 12.7. | Dem Auftraggeber stehen die Rechte auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gegen die Verarbeitung zu. Der Auftraggeber kann sich diesbezüglich direkt an die die Blumen Bauchinger GmbH, Friedhofstraße 22, 4020 Linz, Tel. +43 732 65 23 43, florist@blumen-bauchinger.at wenden. Ein Widerruf hat zur Folge, dass Blumen Buchinger die personenbezogenen Daten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verarbeitet werden, sofern dies nicht zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist. |
| 12.8. | Sollte der Auftraggeber der Ansicht sein, dass die Verarbeitung seiner Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder dass seine datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, kann sich der Auftraggeber bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, als zuständiger Aufsichtsbehörde beschweren. |
| Die technischen und sonstigen Unterlagen von Blumen Bauchinger, einschließlich jener aus Präsentationen (zB Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, Fotografien etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben geistiges Eigentum von Blumen Bauchinger; der Auftraggeber erwirbt bzw erhält daran keine wie immer gearteten Rechte, wie etwa Werknutzungs- oder Verwertungsrecht. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Blumen Bauchinger. |
| 14.1. | Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. |
| 14.2. | Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag zwischen Blumen Bauchinger und dem Unternehmer ergebenden Streitigkeiten wird bei Unternehmergeschäften die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Linz vereinbart. |
| 14.3. | Bei Verbrauchergeschäften gilt die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Linz nur dann als vereinbart, wenn der Verbraucher in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz im Ausland hat. |
| 15.1. | Erklärungen von Blumen Bauchinger an den Auftraggeber gehen jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Vertragsabschluss vom Auftraggeber bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte geänderte Adresse versandt werden. |
| 15.2. | Blumen Bauchinger kann mit dem Auftraggeber – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise kommunizieren, insbesondere auch über E-Mail an jene E-Mail-Adresse, die der Auftraggeber Blumen Bauchinger bekannt gibt. Schickt der Auftraggeber seinerseits E-Mails an Blumen Bauchinger von anderen E-Mail-Adressen, so darf Blumen Bauchinger mit dem Auftraggeber auch über diese E-Mail-Adressen kommunizieren. |
| 15.3. | Nach diesen AGB schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – auch mittels E-Mail abgegeben werden. |
| 16.1. | Folgende Bestimmungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte: 4.5, 5.6, 6.3, 7.5, 7.8, 8.3, 9.9, 9.11, 9.14, 9.15, 10.3, 10.4, 10.5, 11, 14.2. |
| 16.2. | Folgende Bestimmungen gelten nur für Verbrauchergeschäfte: 3.6, 5.3, 6.2, 7.4, 7.7, 9.8, 9.10, 14.3. |